Ein Student, der den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ableistet, hat deswegen trotzdem nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte in dem Betrieb. In der Folge sind die Fahrtkosten zum Betrieb nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Mit dem Urteil bleibt der Bundesfinanzhof seiner neuen Rechtsprechung zu Fahrtkosten für die Berufsausbildung treu.