Ob ein Au-pair-Aufenthalt als Berufsausbildung gilt, ist entscheidend für den Kindergeldanspruch. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein Au-pair-Aufenthalt grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn er von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird.
Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden, also Blockunterricht, Lehrgänge etc. Darüber hinaus können Auslandsaufenthalte im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert (z.B. fachlich orientierter Sprachunterricht, Vorträge des Kindes in der Fremdsprache).