Laut der Abgabenordnung besteht die steuerliche Pflicht zur Buchführung erst ab einem Jahresumsatz von 500.000 Euro. In diese Umsatzgrenze fließen jedoch auch die umsatzsteuerfreien Auslandsumsätze ein, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Auf das Verhältnis der beiden Umsatzsummen zueinander kommt es dabei nicht an.