Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist vor einem Jahr die Lohnsteuer-Nachschau neu eingefügt worden. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem Schreiben Details dazu geregelt. Demnach ist die Lohnsteuer-Nachschau keine Außenprüfung, und die Vorschriften für eine Außenprüfung sind nicht anwendbar. Die Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden. Die Anordnung der Nachschau erfolgt in der Regel mündlich zu Beginn der Nachschau. Auch eine Schlussbesprechung oder ein Prüfungsbericht ist nicht notwendig.
Auf elektronische Daten des Arbeitgebers darf der Finanzbeamte nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zugreifen. Stimmt der Arbeitgeber dem Datenzugriff nicht zu, kann der Prüfer einen Ausdruck verlangen. Geben die Feststellungen dazu Anlass, kann von der Nachschau ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden. Das Schreiben des Ministeriums enthält noch weitere Erläuterungen zur Nachschau. In der Praxis ist die Lohnsteuer-Nachschau in erster Linie für Verdachtsfälle von Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit vorgesehen.