Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen hält das Finanzgericht Münster auch bei einer Weitervermietung für verfassungsgemäß. Geklagt hatte ein Unternehmen, das Ladenlokale angemietet und an Tochtergesellschaften weitervermietet hatte. Aufgrund der Hinzurechnungsvorschriften wurden die Mietzahlungen sowohl bei der Mutter- als auch bei den Tochtergesellschaften dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, was zu einer Doppelbesteuerung führt. Allerdings hat das Gericht wohlweislich die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.