Ein Unternehmer, der nicht der Buchführungspflicht unterliegt, kann seinen Gewinn nicht nur per Bilanz, sondern wahlweise auch per Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Nach einem wirksam ausgeübten Wechsel der Gewinnermittlungsart ist ein erneuter Wechsel für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids nur aus einem besonderen Grund zulässig. Als besonderen Grund sieht der Bundesfinanzhof aber nicht den bloßen Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl. Maßgeblich für die erstmalige Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Als Indiz dafür, dass ein Unternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kommt laut dem Urteil zum Beispiel die Abgabe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz beim Finanzamt in Frage.