Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Kosten für einen Oldtimer trotz ausschließlich betrieblicher Nutzung nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Kosten als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Vorschrift, nach der Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern dürfen.
Es stuft die Nutzung des Oldtimers als ähnlichen Zweck ein, weil er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Der Besitzer des fast 40 Jahre alten Jaguars E-Type, der hier mit seiner Klage gescheitert ist, hat sich allerdings an den Bundesfinanzhof gewandt, der nun entscheiden muss, ob er eine Revision des Urteils zur Entscheidung annimmt.