Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs vermindert sich für den ersten Unternehmer in einer Leistungskette die Bemessungsgrundlage für den Umsatz an seinen Abnehmer der nächsten Stufe, wenn er dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder ihm einen Preisnachlass gewährt. Entsprechend hat der erste Unternehmer den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) berücksichtigt, sodass aus allen Umsatzgeschäften von der Herstellung bis zum Endverbraucher nur die Umsatzsteuer zufließen darf, die der Endverbraucher letztlich tatsächlich aufwendet. Der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen wird nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten - abzüglich der Umsatzsteuer.
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so haben der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
Das Entgelt vermindert sich auch um solche Preisnachlässe, die ein in der Leistungskette beteiligter Unternehmer direkt dem Endverbraucher gewährt - zum Beispiel über Gutscheine oder Treueaktionen. Diese Interpretation des Begriffes "Entgelt" folgt aus dem materiellen Charakter der Umsatzsteuer als Endverbrauchssteuer. Sie darf daher nicht höher sein als der in dem Gesamtbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag, den der Endverbraucher letztlich aufwendet.