Grabpflegeleistungen sind in der Regel sonstige Leistungen, für die der normale Umsatzsteuersatz gilt. Die Lieferung von Pflanzen ist dabei Teil der Hauptleistung, gleichgültig, ob es sich um selbstgezogene oder eingekaufte Pflanzen handelt. Auch wenn ein Gartenbaubetrieb die Grabpflege nebenbei anbietet, handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Dienstleistung, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.