Bis zum 31. März 1999 konnten Sie aus den Kostenpauschalen bei den Verpflegungsmehraufwendungen und beim Kilometergeld - falls ein privater Pkw benutzt wurde - einen Vorsteuerabzug geltend machen. Seitdem ist umstritten, ob die Einschränkung des Vorsteuerabzuges gegen EU-Recht verstößt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt entschieden, dass ein Vorsteuerabzug bei pauschalen Reisespesen nicht möglich ist, das Gericht hat aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Demnächst wird also das höchste deutsche Steuergericht diese Frage entscheiden. Bis dahin gilt, dass Sie auf jeden Fall aus vorliegenden Rechnungen bis zur Höhe der zulässigen Reisespesen den Vorsteuerabzug geltend machen sollten.