Die Veräußerung von vermieteten Wirtschaftsgütern vor dem Ablauf der Nutzungsdauer ist Teil der privaten Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb, solange keine weitergehenden Umstände hinzutreten. Insbesondere wenn die Veräußerung lediglich erfolgt, um die bisherigen Geräte durch technisch fortgeschrittenere zu ersetzen, ist von einer rein privaten Tätigkeit auszugehen, so der Bundesfinanzhof. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn durch die Veräußerungen Gewinne erzielt werden müssen oder eine große Anzahl vermieteter Wirtschaftsgüter veräußert wird. Im zu entscheidenden Fall hatte der Steuerpflichtige über zwölf Jahre hinweg 40 Maschinen vermietet und lediglich 7 davon vorzeitig veräußert.