Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem Umfang steuerpflichtig. Unschädlich ist lediglich die Finanzierung von Anteilen an einer GmbH oder AG, da deren Vermögen ausschließlich der Kapitalgesellschaft, das Sondervermögen eines Aktienfonds dagegen dem Anteilsinhaber zugerechnet wird.